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Beschluss des Amtsgerichts zur Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger

AD HOC - 05.06.2025

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Am Coloneum 2, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Am Coloneum 2, 50829 Köln und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Coloneum 2, 50829 Köln

wird betreffend die nachstehend bezeichneten Anleihen

Anleihe

Name

Emmissionsvolumen

SPORTTOTAL AG-Anleihe

8,5 % bis 11.08.2025

Convertible Bond 2020/2025

2.000.000 EUR

SPORTTOTAL AG-Anleihe

8,5 % bis 08.12.2025

Convertible Bond 2020/2025

3.000.000 EUR

SPORTTOTAL AG-Anleihe

8,5 % bis 25.05.2026

Convertible Bond 2021/2026-I

3.094.000 EUR

SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 22.10.2026

Convertible Bond 2021/2026-II

6.973.000 EUR

SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 22.12.2026

Convertible Bond 2022/2026-I

1.500.000 EUR

SPORTTOTAL AG-Anleihe

8,5 % bis 10.11.2026

Convertible Bond 2022/2026-II

7.783.000 EUR

 

gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im folgenden SchVG)

Termin zur Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmt auf

Montag, 30.06.2025, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.

Einlass: 09:30 Uhr

Tagesordnung

Der Termin dient den Beschlussfassungen der Schuldverschreibungsgläubiger der jeweiligen Schuldverschreibungen

·      zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren für alle Gläubiger der jeweiligen Schuldverschreibungen

sowie ggfs.

·      Weisungen an den gewählten Vertreter der betreffenden Schuldverschreibungen

·      betreffend die Vergütung des jeweiligen gewählten gemeinsamen Vertreters der jeweiligen Schuldverschreibungen

·      über Auslagenersatz des jeweiligen gewählten Vertreters und Erstattung der Aufwendungen für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung

·      über eine Haftungsbeschränkung des jeweiligen gewählten Vertreters

·      die Regelung über die Ausschüttung einer etwaigen Insolvenzquote an die Schuldverschreibungsgläubiger

 

Hinweise zur Terminbestimmung

Die Gläubiger (gemeint sind die Gläubiger der oben bezeichneten Schuldverschreibungen) können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger - der jeweiligen Schuldverschreibung - bestellen. Ist ein solcher Vertreter noch nicht bestellt worden, hat das Insolvenzgericht zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes (gemeint ist das Schuldverschreibungsgesetz- SchVG) einzuberufen.

Es handelt sich um sechs Gläubigerversammlungen, da sechs Schuldverschreibungen begeben worden sind. Das Gericht fasst diese Versammlungen hinsichtlich der Terminsdurchführung zusammen. Die Beschlussfassungen finden nach Schuldverschreibungen getrennt statt, das bedeutet, dass hinsichtlich der Abstimmungen die Berechtigten aus den jeweiligen Schuldverschreibungen gesondert abstimmen werden.

Ein Beschlussvorschlag, bestimmte Personen zum besonderen Vertreter zu wählen, ist anders als bei außergerichtlichen Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger nicht möglich, da sich dies aus Gründen der Neutralität des Gerichts verbietet.

Etwaige Prätendenten, die zur Übernahme der Vertreterstellung bereit sind, werden im Rahmen der Versammlungen vorgestellt.

 

 

 

Hinweise zur Teilnahme an der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger

I.

Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. InsO.

An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibungen teil, soweit er zum Zeitpunkt der Abstimmung Inhaber einer Teilschuldverschreibung ist.

Der Nachweis der Inhaberschaft ist durch die Vorlage des Originals der jeweiligen Inhaber(teil-)schuldverschreibung (Globalurkunde) im Termin zu führen. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.

 II.

Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform.

Die Identität des Anleihegläubigers, des Bevollmächtigten oder des gesetzlichen Vertreters, sowie der Partei kraft Amtes ist durch gültige Ausweispapiere nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter und Parteien kraft Amtes haben Ihre Legitimation in Schriftform nachzuweisen. Vertreter juristischer Personen haben den Nachweis ihrer Vertretungsmacht durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges oder entsprechender Urkunden zu führen.

 

Hinweise zur Funktion des Vertreters nach SchVG

Für den Fall, dass ein Vertreter für die jeweilige Schuldverschreibung gewählt wird, ist dieser ausschließlich berechtigt, und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Dies bedeutet, dass der gemeinsame Vertreter ausschließlich zur Anmeldung der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren berechtigt ist. Des Weiteren hat er die Befugnis, eine eventuell auf die Schuldverschreibungsgläubiger entfallende Quote auszuschütten. Er übt das Stimmrecht in insolvenzrechtlichen Versammlungen aus und hat weitere insolvenzspezifische Rechte.

 

Hinweise zur Beschlussfähigkeit der Versammlung und zur Beschlusskontrolle

Anders als nach § 15 Abs. 3 SchVG ist die jeweilige Versammlung beschlussfähig, wenn nur ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.

Anders als in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG vorgesehen, erfolgt eine Beschlusskontrolle nicht infolge einer entsprechenden Klage. Die Beschlussfassungen der anberaumten Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger unterliegen der Beschlusskontrolle nach § 78 Insolvenzordnung.

 

Nachrichtlicher Hinweis an die Schuldverschreibungsgläubiger

I.

Das Insolvenzgericht hat neben der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger weitere Termine nach der Insolvenzordnung zu bestimmen. Mit der Verfahrenseröffnung sind bestimmt worden: der sog. Berichtstermin sowie der sog. allgemeine Prüfungstermin. Die Termine sind aus dem Eröffnungsbeschluss ersichtlich, dieser ist abrufbar unter der Internetseite

https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/

Die Abrufmöglichkeiten werden auf der Seite erläutert.

Mit der inzwischen erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Berichtstermin und dem Prüfungstermin auch die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen bestimmt worden. Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Alle Schuldverschreibungsgläubiger sind auch Insolvenzgläubiger, und könnten Ihre Ansprüche aus der Schuldverschreibung beim Sachwalter anmelden.

II.

Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im Bundesanzeiger und unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Ferner ist diese Einladung zur Gläubigerversammlung auf der Internetseite der SPORTTOTAL AG (www.sporttotal.com) zugänglich.

 

 

 

Köln, 05.06.2025

Amtsgericht